Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) für die Ausführung von Lohnarbeiten der Firma Kirchgeorg Werkzeug­maschinen GmbH

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind zwischen der FA. KIRCHGEORG GMBH als Verkäuferin und Anbieterin (nachfolgend «FA. KIRCHGEORG» genannt) und ihren Abnehmern (nachfolgend «Besteller» genannt) verbindlich. Sie bilden einen Bestandteil des Vertrages und gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen FA. KIRCHGEORG und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr gesondert erwähnt werden.
    2. Widersprechende oder von den vorliegenden AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung von FA. KIRCHGEORG gültig.
    3. Im Falle von Widersprüchen haben die vorliegenden AGB Vorrang vor der schriftlichen Bestellung oder Auftragsbestätigung.
    4. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart. Die Bestellungsannahme gilt erst als abgeschlossen, wenn FA. KIRCHGEORG schriftlich zustimmt (Auftragsbestätigung). Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB unwirksam oder unvollständig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die entstehenden Lücken sowie Unklarheiten sollen durch eine zulässige Bestimmung ersetzt werden, welche dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.
  2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
    1. Die Lieferungen und Leistungen von FA. KIRCHGEORG sind in der schriftlichen Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. FA. KIRCHGEORG ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
    2. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Eigenschaften aus Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
    3. FA. KIRCHGEORG behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie dem Besteller ausgehändigt hat. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von FA. KIRCHGEORG ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.
  3. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
    1. Der Besteller hat FA. KIRCHGEORG spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften, Normen und behördliche Anordnungen im Bestimmungsland aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
    2. Die Lieferungen und Leistungen haben den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers zu entsprechen, soweit FA. KIRCHGEORG gemäss Ziff. 3.1 der vorliegenden AGB vom Besteller darauf hingewiesen wurde. Anderweitige Vereinbarungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
    3. Bei Verletzung der in Ziff. 3.1 der vorliegenden AGB statuierten Informationspflicht lehnt FA. KIRCHGEORG jegliche Haftung ab. Der Besteller verpflichtet sich in diesem Fall, FA. KIRCHGEORG von allen daraus erwachsenden Ansprüchen vollumfänglich freizuhalten.
  4. Preise
    1. Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in Euro und ohne Abzüge irgendwelcher Art. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis an FA. KIRCHGEORG zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
    2. FA. KIRCHGEORG behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und Auftragserteilung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. FA. KIRCHGEORG ist bei Anschlussaufträgen nicht an die Preise aus vorhergehenden Aufträgen gebunden.
    3. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn:
      • die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.2 der vorliegenden AGB genannten Gründe verlängert wird, oder
      • Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren, oder
      • Änderungen an Material oder Ausführung nötig werden, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von FA. KIRCHGEORG ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
    2. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:
      • ein Drittel als Anzahlung innerhalb 10 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
      • ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist,
      • der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch FA. KIRCHGEORG.
    3. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil von FA. KIRCHGEORG Euro zur freien Verfügung von FA. KIRCHGEORG gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen.
    4. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, welche FA. KIRCHGEORG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
    5. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist FA. KIRCHGEORG berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist FA. KIRCHGEORG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung im Rückstand, oder muss FA. KIRCHGEORG aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes davon ausgehen, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte und ohne Schadenersatzverpflichtung befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und FA. KIRCHGEORG genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält FA. KIRCHGEORG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und ihrerseits Schadenersatz zu verlangen.
    6. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der mindestens 4% über dem jeweiligen 3-Monats LIBOR liegt. Der Verzugszins beträgt in jedem Fall mindestens 5%. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. FA. KIRCHGEORG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die ihr zustehenden Zahlungen vollständig erhalten hat.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von FA. KIRCHGEORG erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er FA. KIRCHGEORG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
    3. Der Besteller hält die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand und versichert sie zugunsten von FA. KIRCHGEORG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken. Er trifft ferner alle Massnahmen, damit der Eigentumsanspruch von FA. KIRCHGEORG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
    4. Ware, welche nicht vollständig bezahlt ist, darf vom Besteller weder verbaut, verarbeitet, veräussert, verpfändet noch in anderer Art mit Rechten Dritter belastet werden.
  7. Lieferfrist
    1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
    2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Sie verlängert sich insbesondere dann angemessen:
      • wenn FA. KIRCHGEORG die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
      • wenn Hindernisse auftreten, welche FA. KIRCHGEORG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
      • wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
    3. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch FA. KIRCHGEORG verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
    4. Die Verzugsentschädigung gemäss Ziff. 7.3 der vorliegenden AGB beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller FA. KIRCHGEORG schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, welche FA. KIRCHGEORG zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenund bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
    5. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Liefertermin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 7.1 bis 7.5 der vorliegenden AGB sind analog anwendbar.
    6. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche, ausser denjenigen, welche in Ziff. 7 der vorliegenden AGB ausdrücklich genannt wurden. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss gemäss Ziff. 17 der vorliegenden AGB.
  8. Verpackung, Versand, Transport und Versicherung
    1. Die Verpackung wird von FA. KIRCHGEORG besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum von FA. KIRCHGEORG bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.
    2. Besondere Anforderungen des Bestellers betreffend Versand, Transport und Versicherung sind FA. KIRCHGEORG rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
    3. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
    4. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
  9. Übergang von Nutzen und Gefahr
    1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
    2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, welche FA. KIRCHGEORG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
    3. Die Bestimmungen über den Übergang von Nutzen und Gefahr gemäss Ziff. 9.1 und 9.2 der vorliegenden AGB haben auch dann Gültigkeit, wenn die Inbetriebsetzung oder Montage des Liefergegenstandes durch FA. KIRCHGEORG im Werk des Bestellers erfolgt.
  10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
    1. FA. KIRCHGEORG prüft die Lieferungen und Leistungen - soweit üblich - durch Stichproben vor Versand. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Die Ausgangsprüfung entbindet den Auftraggeber (Empfänger der Ware) nicht von seiner Verpflichtung zur Eingangsprüfung.
    2. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt Folgendes:
      • FA. KIRCHGEORG hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
      • Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und FA. KIRCHGEORG oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern.
      • Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller FA. KIRCHGEORG in jedem Fall Gelegenheit zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kommen die Bestimmungen über die Gewährleistung und Mängelhaftung, insbesondere Ziff. 15.1 der vorliegenden AGB zur Anwendung.
    3. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
      • wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, welche FA. KIRCHGEORG nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen oder von FA. KIRCHGEORG vorgeschlagenen Termin nicht durchgeführt werden kann;
      • wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein
      • wenn der Besteller sich weigert, ein gemäss Ziff. 10.2 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen.
    4. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller gegenüber FA. KIRCHGEORG keine Rechte und Ansprüche ausser denjenigen, welche in Ziff. 10.2 sowie Ziff. 11.1 bis 15.2 der vorliegenden AGB (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannt werden.
  11. Gewährleistungsfrist
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Einsatz der Lieferungen im Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit FA. KIRCHGEORG auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, welche FA. KIRCHGEORG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
    2. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 11.1 der vorliegenden AGB.
    3. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und FA. KIRCHGEORG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
  12. Mängelhaftung im Allgemeinen
    1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und FA. KIRCHGEORG eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
    2. FA. KIRCHGEORG hat die ihr schriftlich mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu in jedem Fall Gelegenheit zu geben. Die Mängelbehebung beschränkt sich in jedem Fall nur auf zuvor gemäss Ziff. 12.1 der vorliegenden AGB schriftlich gerügte Mängel.
  13. Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführungen
    1. FA. KIRCHGEORG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von FA. KIRCHGEORG.
    2. Sollten vom Auftraggeber bereitgestellte Werkstücke infolge mangelhafter Ausführung der in Auftrag gegebenen Lohnarbeit unbrauchbar werden, haftet FA. KIRCHGEORG nur im Umfang der ausgeführten Arbeiten. Die Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung in der Weise, dass die gleiche Bearbeitung noch einmal ohne Berechnung durchgeführt wird. Die Haftung ist auf die Höhe der in Rechnung gestellten Arbeiten beschränkt. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind von dieser Regelung ausgenommen.
    3. Ist eine Nachbesserung nicht im Werk von FA. KIRCHGEORG möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller getragen.
    4. Von der Gewährleistung und Haftung von FA. KIRCHGEORG ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von FA. KIRCHGEORG ausgeführter Bau oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, welche FA. KIRCHGEORG nicht zu vertreten hat.
    5. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt FA. KIRCHGEORG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
    6. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 11.1 bis 15.2 ausdrücklich genannten.
    7. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet FA. KIRCHGEORG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
    8. Gelingt die in Ziff. 13.1 und 14.2 der vorliegenden AGB statuierte Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. FA. KIRCHGEORG kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
  14. Haftung für zugesicherte Eigenschaften
    1. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
    2. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch FA. KIRCHGEORG. Hierzu hat der Besteller FA. KIRCHGEORG erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  15. Nichterfüllung und Schlechterfüllung
    1. In allen in den vorliegenden AGB nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung durch FA. KIRCHGEORG hat der Besteller für die betroffenen Lieferungen FA. KIRCHGEORG unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von FA. KIRCHGEORG unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
    2. In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen in Ziff. 17 der vorliegenden AGB. Der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
  16. Ausschluss weiterer Haftung von FA. KIRCHGEORG
    1. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Vertragsaufhebung oder Vertragsrücktritt ausgeschlossen.
    2. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt für FA. KIRCHGEORG auch für leichte Fahrlässigkeit.
  17. Vertragsauflösung durch FA. KIRCHGEORG
    1. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von FA. KIRCHGEORG erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht FA. KIRCHGEORG das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.
    2. Will FA. KIRCHGEORG von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat FA. KIRCHGEORG Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

 

AGB - Fertigung - 10.05.2011

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